Zwei Vorhaben verändern gerade die Rechnung für private Photovoltaik. Das eine kommt aus dem Bundeskabinett und betrifft die Einspeisevergütung, das andere von der Bundesnetzagentur und betrifft die Netzentgelte. Beide sind noch nicht endgültig beschlossen. Beide haben aber schon jetzt einen Stichtag, der zählt: den 31. Dezember 2026.
Kurz gesagt
- Die feste Einspeisevergütung soll für neue PV-Anlagen ab dem 1. Januar 2027 durch eine befristete Übergangszahlung ersetzt werden.
- Wer seine Anlage bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb nimmt, behält die zugesagte Vergütung über die vollen 20 Jahre.
- Ab 2029 plant die Bundesnetzagentur einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis des Netzentgelts für Haushalte mit eigener Stromerzeugung.
- Ein Speicher schützt davor nach dem aktuellen Entwurf nicht automatisch. Ausgenommen sind nur Steckersolargeräte.
- Der wirksamste Hebel bleibt in beiden Fällen der Eigenverbrauch.
Die feste Einspeisevergütung endet zum 1. Januar 2027
Das Bundeskabinett hat den Entwurf der EEG-Novelle am 29. Juli 2026 beschlossen. Der zunächst diskutierte abrupte Wegfall der Förderung ist darin nicht mehr enthalten. Stattdessen sieht der Entwurf ein gestaffeltes Übergangsmodell vor: Neue Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, bekommen keine dauerhafte feste Vergütung mehr, sondern eine Übergangszahlung.
Der Unterschied ist deutlich. Heute gilt die Einspeisevergütung 20 Jahre plus das Inbetriebnahmejahr. Die geplante Übergangszahlung ist auf maximal 36 Monate begrenzt und liegt zudem rund einen Cent je Kilowattstunde unter dem heutigen Satz. Die Leistungsgrenze, bis zu der es diese Zahlung überhaupt gibt, sinkt außerdem Jahr für Jahr: 2027 gilt sie noch für Anlagen unterhalb von 50 kW, 2028 nur noch bis 25 kW, danach sinkt sie weiter, bis die Übergangszahlung Anfang der 2030er Jahre ganz entfällt. Für Anlagen unter 25 kW ist ergänzend ein Bonus für die Direktvermarktung von 1,5 Cent je Kilowattstunde für bis zu 48 Monate vorgesehen.
Wichtig zur Einordnung: Das parlamentarische Verfahren hat im September 2026 begonnen, der Abschluss ist zum Jahresende geplant, die beihilferechtliche Freigabe aus Brüssel steht noch aus. An den Details kann sich also noch etwas ändern. Der Stichtag 1. Januar 2027 steht allerdings in allen bislang bekannten Fassungen.
Bestandsschutz: Wer 2026 ans Netz geht, behält seine Vergütung
Das ist die gute Nachricht, und sie wird in der Diskussion oft übersehen. Anlagen, die bereits laufen oder bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden, behalten ihre zugesagte Einspeisevergütung über die volle Förderdauer. An diesen Verträgen ändert die Novelle nichts. Wer 2026 baut, sichert sich also 20 Jahre Kalkulationssicherheit zu heutigen Konditionen.
Ein Detail entscheidet dabei über alles: Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht die Unterschrift unter dem Vertrag, nicht die Auftragsbestätigung und auch nicht die Lieferung der Module. Zwischen Beauftragung und Inbetriebnahme liegen Planung, Montage, Elektroinstallation, Netzanmeldung, Zählerwechsel und die Terminplanung des zuständigen Netzbetreibers. Diese Kette braucht Vorlauf, und sie wird gegen Jahresende erfahrungsgemäß nicht kürzer. Wer die Vergütung noch mitnehmen möchte, sollte deshalb nicht bis November mit der Anfrage warten.
Du willst 2026 noch ans Netz?
Netzentgelte ab 2029: der geplante Prosumer-Aufschlag
Parallel dazu läuft ein zweites Verfahren, das mit dem EEG nichts zu tun hat. Die Bundesnetzagentur hat am 6. August 2026 ihren Festlegungsentwurf zur Neuordnung der Stromnetzentgelte vorgelegt, bekannt unter dem Kürzel AgNes. Darin ist ein Aufschlag von 70 bis 90 Prozent auf den Grundpreis des Netzentgelts für Kundinnen und Kunden vorgesehen, die Strom sowohl beziehen als auch selbst erzeugen.
Drei Punkte dazu, die häufig durcheinandergehen:
- Es geht um den Grundpreis des Netzentgelts, nicht um den Grundpreis Ihres Stromliefervertrags. Das sind zwei verschiedene Beträge.
- Betroffen ist die Niederspannung bis 100.000 Kilowattstunden Jahresverbrauch, also praktisch alle Privathaushalte und viele kleine Gewerbebetriebe.
- Wie viel Euro das im Jahr sind, hängt vom Netzgebiet ab. Die Grundpreise der Verteilnetzbetreiber unterscheiden sich erheblich, einige erheben gar keinen. Der Entwurf selbst nennt keine bundesweite Euro-Zahl mehr. Unabhängige Modellrechnungen kommen je nach Netzgebiet auf eine Größenordnung von rund 40 bis 110 Euro netto im Jahr.
Der Zeitplan: Die Konsultation zum Entwurf läuft noch bis zum 18. September 2026, die endgültige Festlegung ist für Ende 2026 vorgesehen, angewendet werden soll die neue Systematik ab dem 1. Januar 2029. Die Netzbetreiber müssen betroffene Anschlüsse bis zum 1. April 2028 erstmals identifizieren.
Warum ein Speicher davor nicht automatisch schützt
Diese Frage kommt bei uns derzeit fast täglich. Die Antwort nach dem aktuellen Entwurfsstand: Ein Batteriespeicher ändert nichts an der Einstufung des Anschlusses. Wer erzeugt und bezieht, gilt als Prosumer, mit oder ohne Speicher. Auch der Bestandsstatus der Anlage hilft hier nicht, denn ein Übergangszeitraum für vorhandene Anlagen ist beim Aufschlag nicht vorgesehen. Ausdrücklich ausgenommen sind Steckersolargeräte, also Balkonkraftwerke. Anschlüsse mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach Paragraf 14a EnWG behandelt der Entwurf gesondert.
Und noch eine Trennung, die im Netz oft vermischt wird: Neben dem Aufschlag auf der Bezugsseite sieht der Entwurf ein Einspeiseentgelt auf der Erzeugerseite vor. Dieses Einspeiseentgelt greift jedoch erst oberhalb von 30 Kilowatt installierter Leistung und betrifft typische Eigenheimanlagen damit nicht. Der Prosumer-Aufschlag betrifft sie sehr wohl. Wer beides in einen Topf wirft, kommt zu einer Zahl, die deutlich zu hoch ist.
Was für Batteriespeicher separat geregelt ist
Unabhängig vom Prosumer-Aufschlag enthält der Entwurf eine Vertrauensschutzregelung für Speicher. Batteriespeicher, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen, sollen für 20 Jahre von den Finanzierungsentgelten befreit bleiben. Dasselbe gilt für Projekte, bei denen eine verbindliche Investitionsentscheidung vor Bekanntgabe der Festlegung nachgewiesen wird und die Inbetriebnahme bis zum 4. August 2029 erfolgt. Der Nachweis muss bis Ende März 2027 beim Netzbetreiber vorliegen. Das ist ein eigener Regelungsstrang und keine Ausnahme vom Aufschlag.
Der wirksamste Hebel bleibt der Eigenverbrauch
Beide Reformen laufen in dieselbe Richtung: Was Sie ins Netz geben, wird weniger wert. Was Sie aus dem Netz holen, wird tendenziell teurer. Genau deshalb wird der Eigenverbrauch nicht unwichtiger, sondern wichtiger.
Die Rechnung ist unverändert einfach. Eine eingespeiste Kilowattstunde bringt derzeit gut sieben Cent. Eine selbst verbrauchte Kilowattstunde spart dagegen den vollen Arbeitspreis inklusive Netzentgelt, Abgaben und Steuern, also ein Vielfaches davon. Jeder Prozentpunkt mehr Eigenverbrauch ist damit deutlich mehr wert als jede Diskussion über die Vergütungshöhe.
Praktisch heißt das: Eine Anlage ohne Speicher deckt typischerweise rund 30 Prozent des eigenen Verbrauchs, mit passend ausgelegtem Speicher sind über 70 Prozent erreichbar. Kommen Wärmepumpe, Wallbox und ein Energiemanagement dazu, das die Verbraucher in die Sonnenstunden schiebt, steigt der Anteil weiter. Wer heute plant, sollte diese Bausteine deshalb von Anfang an mitdenken, auch wenn sie erst später dazukommen. Wer bereits eine ältere Anlage hat, erreicht denselben Effekt, indem er einen Speicher nachrüsten lässt.
Was das für Ihre Entscheidung bedeutet
Sie planen ohnehin eine Anlage:
Eine Inbetriebnahme im Jahr 2026 sichert die feste Vergütung für 20 Jahre. Ab 2027 gibt es diese Zusage nach heutigem Stand nicht mehr.
Sie haben bereits eine Anlage:
Ihre Vergütung bleibt unverändert. Der Prosumer-Aufschlag ab 2029 kann Sie trotzdem treffen. Der Ausgleich liegt im höheren Eigenverbrauch.
Sie warten auf endgültige Klarheit:
Die Klarheit kommt frühestens Ende 2026, und keine der bekannten Fassungen macht den Einstieg danach günstiger als heute.
Was wir nicht empfehlen: aus Sorge vor dem Prosumer-Aufschlag gar nicht zu bauen. Eine Größenordnung von etwa 40 bis 110 Euro im Jahr steht einer Eigenverbrauchsersparnis gegenüber, die bei einem Einfamilienhaus mit Speicher regelmäßig im vierstelligen Bereich pro Jahr liegt. Die Reformen verschieben das Verhältnis, sie drehen es nicht um.
Die letzten Einbautermine für 2026
Damit eine Anlage 2026 noch in Betrieb geht, müssen Planung, Montage, Netzanmeldung und Zählerwechsel in diesem Jahr durch sein. Unsere Montagekapazität für 2026 ist entsprechend begrenzt, die verbleibenden Termine vergeben wir in der Reihenfolge der Anfragen. Ein paar Angaben zu Ihrem Haus genügen, ein Vor-Ort-Termin ist dafür nicht nötig.
Häufige Fragen
Bekomme ich noch die feste Einspeisevergütung, wenn ich 2026 baue?
Ja. Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2026 in Betrieb genommen werden, behalten die zugesagte Einspeisevergütung über die volle Förderdauer von 20 Jahren plus Inbetriebnahmejahr. Entscheidend ist das Datum der Inbetriebnahme, nicht das Datum der Beauftragung.
Was ändert sich zum 1. Januar 2027 genau?
Nach dem Kabinettsentwurf erhalten neue Anlagen ab diesem Stichtag keine dauerhafte feste Vergütung mehr, sondern eine auf maximal 36 Monate befristete Übergangszahlung, die rund einen Cent je Kilowattstunde unter dem heutigen Satz liegt. Die Leistungsgrenze für diese Zahlung sinkt in den Folgejahren schrittweise. Das Gesetzgebungsverfahren läuft noch.
Schützt ein Batteriespeicher vor dem Prosumer-Aufschlag?
Nein, nach dem aktuellen Festlegungsentwurf nicht. Ein Speicher ändert die Einstufung des Anschlusses nicht, und auch der Bestandsstatus der Anlage schützt nicht pauschal davor. Ausgenommen sind Steckersolargeräte. Davon zu unterscheiden ist die geplante Vertrauensschutzregelung, nach der Speicher mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2027 für 20 Jahre von den Finanzierungsentgelten befreit bleiben sollen.
Ab wann gelten die neuen Netzentgelte?
Vorgesehen ist der 1. Januar 2029. Die Konsultation zum Entwurf lief bis zum 18. September 2026, die endgültige Festlegung ist für Ende 2026 geplant. Bis dahin kann sich an den Details noch etwas ändern.
Lohnt sich eine Photovoltaikanlage ab 2027 überhaupt noch?
Ja, die Rechnung verschiebt sich nur. Der Ertrag entsteht künftig stärker über den Eigenverbrauch als über die Einspeisung. Anlagen, die von vornherein auf hohen Eigenverbrauch ausgelegt sind, also mit Speicher und abgestimmt auf Wärmepumpe und Wallbox, bleiben wirtschaftlich. Wer 2026 in Betrieb geht, nimmt zusätzlich die feste Vergütung mit.
Wie lange dauert es von der Anfrage bis zur Inbetriebnahme?
Das hängt von Dach, Zählerschrank und vom Netzbetreiber ab. Planung und Montage liegen bei uns im Griff, die Netzanmeldung und der Zählerwechsel nicht vollständig. Für eine Inbetriebnahme im laufenden Jahr sollte die Anfrage deshalb deutlich vor Jahresende gestellt werden.
Quellen
Bundesnetzagentur, Festlegungsentwurf AgNes vom 6. August 2026, Konsultation bis 18. September 2026. Kabinettsbeschluss zur EEG-Novelle vom 29. Juli 2026, parlamentarisches Verfahren seit September 2026. Stand dieses Beitrags: 8. September 2026. Alle Angaben beziehen sich auf Entwürfe, die sich im laufenden Verfahren noch ändern können. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.


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